Genau überlegen bei der Übersetzung scheinbar leichter Begriffe - Director = Geschäftsführer, or is it?
In einem sehr interessanten Blogbeitrag nimmt die Expertin für englisches Recht Frau Lic. Jur. Anke Dorothea Junghänel LL.M die Insolvenzantragspflicht eines englischen directors unter der Lupe und setzt sich mit folgender Frage auseinander: „Darf ein director einer englischen Company Limited by Shares, kurz Ltd, nach den nationalen Regelungen zur deutschen Insolvenzverschleppungshaftung strafrechtlich verfolgt werden?“ Den gesamten Beitrag finden Sie hier.
Kurz zusammengefasst: Einerseits ist das englische Gesellschaftsrecht für eine englische Ltd maßgeblich und daher besteht für einen englischen director keine Pflicht nach § 15a und 17 InsO. Dieser Grundsatz wird auch von der Rechtsprechung bestätigt. Andererseits vertreten einige Staatsanwaltschaften die Ansicht, dass die Sitztheorie für Haftungstatbestände Anwendung finden sollte - mit ganz anderen Folgen.
Übersetzungstechnische Gesichtspunkte
Auch wenn die Begriffe „director“ und „Geschäftsführer“ auf den ersten Blick gleichbedeutend erscheinen, sieht man anhand der obigen Überlegungen, dass man bei der Übersetzung von solchen scheinbar leichten Begriffen vorsichtig sein sollte. Wie am obigen Beispiel klar wird, sind im juristischen Bereich manche Begriffe sehr eng mit ihrem Rechtssystem verbunden. In manchen Fällen kann es deshalb gefährlich sein, den englischen Begriff director einfach mit dem deutschen Wort „Geschäftsführer“ zu übersetzen, ohne das englische Wort in Klammern dahinter zu setzen oder deutlich zu machen, dass es sich um einen director nach englischem Recht handelt, weil anderenfalls schnell der Eindruck entsteht, dass ein deutscher Geschäftsführer mit allen damit einhergehenden Folgen gemeint ist.
In meinem nächsten Blogbeitrag möchte ich verschiedene Methoden und mögliche Alternativen für die Übersetzung von rechtssystemgebundenen Begriffen näher erläutern.
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Bildquelle: Clyde Robinson, Flickr