Deutsches Recht in englischer Sprache – geht das?

Mit der Zunahme des internationalen Geschäftsverkehrs wächst unter Mandanten der Bedarf an Verträgen, die zwar dem deutschen Recht unterliegen, aber in englischer Sprache verfasst sind. Dass damit Herausforderungen verbunden sind, lässt sich schon erahnen. Aber welche Probleme sind das konkret und wie geht man am besten damit um?

Ausgestaltungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten: Manche bevorzugen zweisprachige Verträge, in einigen Fällen wird der Vertrag auf Deutsch verfasst und danach in die englische Sprache übersetzt, in anderen Fällen wiederum wird der Vertag gleich auf Englisch vom deutschen Rechtsanwalt verfasst. Danach wird in der Regel eine Sprachversion als die verbindliche Fassung erklärt, und die andere wiederum dient lediglich der Information. Vermehrt wird die englische Sprachversion als die verbindliche Fassung erklärt, weil die englische Sprache in der Regel die Sprache ist, die beide Parteien verstehen. Obwohl dies einerseits verständlich ist, kommen anderseits infolge dieser Entscheidung weitere Herausforderungen auf den Autor zu.

Sprache und Rechtssystem – eine enge Verbindung

Ein Rechtssystem ist in der Regel eng mit der Sprache der jeweiligen Rechtsordnung verbunden. Da sich das Rechtssystem mit der jeweiligen Sprache entwickelt, gibt es in anderen Sprachen oft keine Entsprechungen für Begriffe, die an einem Rechtssystem gebunden sind. Das englische Recht als „common law system“ und das deutsche Recht als zivilrechtliches System könnten nicht unterschiedlicher sein. Wenn deutsches Recht in englischer Sprache ausgedrückt wird, ist es deshalb unabdingbar, dass der Bezug auf deutsches Recht klar und deutlich ist, z. B. durch die Verwendung von verbindlichen deutschen Begriffen in Klammern hinter den englischen „Entsprechungen“ oder durch die Verwendung einer verbindlichen Wortliste (im Form eines Anhangs). Diese 2. Variante wird von Robert Walz in seinem Beck’schen Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht Deutsch-Englisch bevorzugt, womit das Problem umgangen wird, dass jedes Mal hinter dem englischen Begriff der deutsche Begriff eingefügt werden muss.

Vorsicht bei der Verwendung von angloamerikanischen Vertragsmustern

Bei der Verwendung von angloamerikanischen Vertragsmustern ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte Vorsicht geboten. Deutsche Verträge sind in der Regel knapper als angloamerikanische Verträge, weil im Zweifelsfall immer kodifiziertes Recht gilt. Im angloamerikanischen Rechtsraum ist dies nicht der Fall. Daher müssen alle Sachverhalte zwingend im Vertrag geregelt werden, weil im Gegensatz zu deutschen Gerichten, die den Willen der Vertragsparteien berücksichtigen, angloamerikanische Gerichte bei der Auslegung nur auf den im Vertrag niedergelegten Sachverhalt achten (Wortlautauslegung). Wenn man allerdings nur die englische Sprache für Vorgänge nach deutschem Recht verwenden möchte, sind solche Überlegungen nicht von Bedeutung. Bei einem dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag gelten die gleichen deutschen Auslegungsregelungen, egal ob der Vertrag in deutscher oder in englischer Sprache verfasst wird.

Angloamerikanische Formulierungen

Darüber hinaus sind die Ausdrucksweise und die in angloamerikanischen Verträgen üblichen Formulierungen im deutschen Recht oft schwierig einzuordnen und haben zwar in der deutschen Sprache eine wörtlich Übersetzung, jedoch im deutschen Recht keine rechtliche Entsprechungen. Beispiele dafür sind „to the best of its knowledge“ (nach bestem Wissen) und „reasonable efforts“ (angemessene Bemühungen). Folglich sollte man auf derartige Formulierungen verzichten. Die Verwendung dieser Formulierungen ist in englischsprachigen deutschen Verträgen nicht zu empfehlen, nur um den Vertrag „angloamerikanischer“ klingen zu lassen.

Was sagen die Vertragspartner?

Es kommt vor, dass ein Vertragspartner oder sogar beide einem deutschen Vertrag in englischer Sprache zuerst skeptisch gegenüberstehen. Sie werden mit deutschen Begriffen, die sie nicht verstehen, sorgfältiger umgehen und sich vielleicht fragen, warum der deutsche Vertrag nicht so ausführlich ist wie die ihnen vertrauten angloamerikanischen Verträge. Bevor Sie unnötig gezwungen werden, zusätzliche Regelungen in den Vertrag einzuarbeiten, die nach deutschem Recht nicht erforderlich sind, sollten Sie Aufklärungsarbeit leisten. Wenn Sie sich selbst mit diesem Thema auseinandersetzen, werden Sie Ihre Mandanten noch besser beraten können, indem Sie ihnen nicht nur den gewünschten Vertrag zur Verfügung stellen, sondern ihnen auch dabei helfen, sich im deutschen Rechtssystem zurechtzufinden.

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